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Verordnung über die Nummerierung von Gebäuden in der Samtgemeinde Börde Lamstedt

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), hat der Rat der Samtgemeinde Börde Lamstedt in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Verordnung beschlossen:


§ 1 Hausnummern
(1) Jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin eines Grundstückes ist verpflichtet, sein/ihr Gebäude mit der von der Samtgemeinde Börde Lamstedt zugewiesenen Hausnummer zu versehen.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an Stelle des Grundstückseigentümers.
(3) Die Hausnummern müssen deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.

(4) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 bis 2,50 m anzubringen. Das Anbringen innerhalb einer eventuell vorhandenen Türnische ist nicht gestattet.
(5) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes, angebracht werden. Bei Reihenhäusern, die mit der Giebelseite zur Straße stehen, ist zusätzlich ein Schild mit der Anfangs- und Endnummer der Häuser anzubringen.
(6) Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Straßenfluchtlinie zurück oder ist der Eingangsbereich des Gebäudes von der Straße her nicht einzusehen, so ist die Hausnummer am Grundstückseingang anzubringen.

 

§ 2 Erhaltung und Sichtbarkeit
(1) Die Hausnummern müssen stets in gut lesbarem Zustand erhalten werden und sind, wenn ihre Lesbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, auf Verlangen der Samtgemeinde Börde Lamstedt zu erneuern.
(2) Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass das Erkennen der Hausnummern von der Straße her nicht durch Bewuchs oder auf sonstige Weise beeinträchtigt wird.


§ 3 Umnummerierung
Bei Änderungen der Hausnummern sind die Eigentümer/Erbbauberechtigten der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften des § 1 anzubringen.


§ 4 Kosten
Die Hausnummern sind von den Hauseigentümern/Erbbauberechtigten auf eigene Kosten zu beschaffen und anzubringen.

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 59 Abs. 2 NPOG festgelegten Höhe geahndet werden.

 

§ 6 Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Verordnung über die Nummerierung von Gebäuden ersetzt wird.


§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Samtgemeinde Börde Lamstedt über die Nummerierung von Gebäuden tritt innerhalb der Samtgemeinde ab dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.

 

Lamstedt, 10. Dezember 2019
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Samtgemeinde Börde Lamstedt
Holger Meyer
Samtgemeindebürgermeister
 

 

 

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