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Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände

Samtgemeinde Börde Lamstedt

Am 31. Dezember 2025 und am 01. Januar 2026 dürfen:

 

1. Feuerwerksraketen und Feuerwerkskörper, die aufsteigen, in einem Umkreis von 200 Meter zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie zu Reetdach- und Fachwerkhäusern nicht abgebrannt werden;

 

2. Alle sonstigen Feuerwerkskörper, die nicht aufsteigen, in einem Umkreis von 30 Meter zu den oben genannten Gebäuden nicht abgebrannt oder entzündet werden.

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr.171) in Verbindung mit § 46 Nr. 9 der 1. SprengV.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

 
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