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Umtausch der alten Führerscheine in den neuen EU-Führerschein

14. 01. 2022

Ab dem 01.02.2022 kann der Antrag auf Umtausch des alten Führerscheins in einen neuen EU-Führerschein im Einwohnermeldeamt gestellt werden. Bis zum Jahr 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, in einen neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Der neue EU-Führerschein ist auf 15 Jahre befristet in seiner Gültigkeit, diese Befristung bezieht nur auf die Gültigkeit des Dokumentes und nicht auf die Fahrerlaubnis selbst. Für den Umtausch benötigen Sie keinen Termin, Sie können während der Öffnungszeiten in das Rathaus kommen.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Unterlagen für die Antragstellung:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • biometrisches Passfoto
  • alter Führerschein

Die Gebühren betragen 30,40 € und werden gleich bei Antragstellung fällig.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung des neuen Führerscheins liegt beim Landkreis Cuxhaven. Der neue Führerschein wird direkt von der Bundesdruckerei an den Antragsteller/die Antragstellerin geschickt.

Bis zum 19.01.2023 können nur die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 den Antrag für den Umtausch stellen. Die weiteren Umtauschfristen können in den nachstehenden Tabellen entnommen werden.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierführerschein):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953

19.01.2033

1953 - 1958

19.01.2022

1959 - 1964

19.01.2023

1965 - 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

 

Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerschein):

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 - 2001

19.01.2026

2002 - 2004

19.01.2027

2005 - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.01.2013

19.01.2033

 

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 
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