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Räum- und Streupflicht der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze

23. 01. 2025

Aufgrund der aktuellen Witterungslage weist die Samtgemeinde Börde Lamstedt auf die geltenden Regelungen zur Räum- und Streupflicht der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze hin:

 

Die Reinigungs- und Streupflicht der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze richtet sich nach der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde vom 07. Mai 2001 in Verbindung mit der Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde vom 07. Mai 2001 in der zurzeit geltenden Fassung. 

 

Innerhalb der geschlossenen Ortslage ist den Eigentümer*innen der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst* auferlegt.

 

*Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung sowie bei Glätte das Bestreuen der Geh- und Radwege. 

 

Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs ist bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

Bei Schneefall ist ein sicherer Weg freizuhalten.

 

Dabei gelten folgende Richtlinien:

  • Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege sind

    • mit einer geringeren Breite als 1 m ganz 

    • und die übrigen mindestens mit einer Breite von 1  m 

      freizuhalten/zu streuen.

  • Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, 

    • so ist ein Streifen von 1,0 m neben der Fahrbahn freizuhalten/zu streuen. 

    • oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn.

 

Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Räumung 

  • werktags bis 07.00 Uhr, 

  • an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr durchgeführt werden. 

Bei erneutem Schneefall oder bei Verwehungen am Tage ist die Räumung zu wiederholen. Dies gilt bis 19.00 Uhr.

 

Zur Beseitigung von Eis, Schnee und Glätte dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden.  

Verstöße gegen diese Regelungen können im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden. 

Zudem kann es zu privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen kommen, sollte es durch versäumtes Räumen oder Streuen zu Unfällen mit Personenschaden kommen.

 
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